HRB 725311: Mikado Automaten GmbH, Markdorf, Ravensburger Straße 32 A, 88677 Markdorf. Mit der "Kapitalpartner Holding GmbH", Markdorf (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 722295) wurde am 11.11.2021 ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlungen am 12.11.2021 zugestimmt haben. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
HRB 725311: Mikado Automaten GmbH, Markdorf, Ravensburger Straße 32 A, 88677 Markdorf. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 13.10.2021. Geschäftsanschrift: Ravensburger Straße 32 A, 88677 Markdorf. Gegenstand: Die Herstellung sowie der Handel und Vertrieb von Musik-, Spiel- und Unterhaltungsautomaten sowie die Aufstellung von sämtlichen Automaten und deren Betreuung im In- und Ausland. Stammkapital: 51.200,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Schafheutle, Kai Sascha, Markdorf, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kommanditgesellschaft unter der Firma "Mikado Automatengesellschaft mbH & Co. KG.", Markdorf (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 580624), gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.