HRB 761621: Millaku GmbH, Abstatt, Beilsteiner Straße 41, 74232 Abstatt. Bestellt als Geschäftsführer: Millaku, Florim, Abstatt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Hoti, Bashkim, Ilsfeld, * ‒.‒.‒‒. Prokura erloschen: Millaku, Florim, Abstatt, * ‒.‒.‒‒.
HRB 761621: Millaku GmbH, Abstatt, Beilsteiner Straße 41, 74232 Abstatt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.05.2017. Geschäftsanschrift: Beilsteiner Straße 41, 74232 Abstatt. Gegenstand: Der Bau von Gerüsten und Montage von Sicherheitsnetzen, Dachrandsicherungen und der Handel mit Gerüsten und Sicherheitsnetzen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Hoti, Bashkim, Ilsfeld, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Millaku, Florim, Abstatt, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Millaku, Florim, Abstatt, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Florim Millaku e.K.", Abstatt (Amtsgericht Stuttgart HRA 733331) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 05.05.2017. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.