HRB 68437: Mindset Media GmbH, Köln, Mendener Straße 16, 51105 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Porzer Ringstraße 60, 51149 Köln.
HRB 68437: Mindset Media GmbH, Köln, Rubensstraße 1-3, 50676 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Mendener Straße 16, 51105 Köln.
Mindset Media GmbH, Hürth, Bonnstraße 469, 50354 Hürth. Die Gesellschafterversammlung vom 05.09.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 2 und mit ihr die Sitzverlegung von Hürth nach Köln beschlossen. Neuer Sitz: Köln. Neue Geschäftsanschrift: Rubensstraße 1-3, 50676 Köln.
Mindset Media GmbH, Hürth, Bonnstraße 469, 50354 Hürth.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2009. Geschäftsanschrift: Bonnstraße 469, 50354 Hürth. das Betreiben einer Eventagentur und einer Werbeagentur. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Moreno, Rafael Casado, Hürth, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des vom dem Einzelkaufmann Casado Moreno, Rafael, Hürth, geb. ‒.‒.‒‒ unter der Firma Mindset Media e.K. in Hürth (AG Köln, HRA 27307) betriebenen Unternehmens nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes und nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 18.12.2009. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.