Mineral Baustoff GmbH & Co. KG, Köln, Siegburger Straße 229 a, 50679 Köln. Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22.08.2011 im Wege des Formwechsels in die Mineral Baustoff GmbH mit Sitz in Köln (AG Köln HRB 73488) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Mineral Baustoff GmbH & Co. KG, Köln, Siegburger Straße 229 a, 50679 Köln. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.08.2011 mit der TSS Splitt- und Schotterwerke Thüringen Beteiligungs GmbH mit Sitz in Bad Langensalza (AG Jena HRB 110538) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Mineral Baustoff GmbH & Co. KG, Köln, Siegburger Straße 229 a, 50679 Köln. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.08.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.08.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.08.2011 mit der Kalksteinwerk Eigenrieden GmbH mit Sitz in Rodeberg (AG Jena HRB 401197) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Mineral Baustoff GmbH & Co. KG, Köln, Siegburger Straße 241, 50679 Köln. Änderung zur Geschäftsanschrift: Siegburger Straße 229 a, 50679 Köln.
Mineral Baustoff GmbH & Co. KG, Köln, Siegburger Straße 241, 50679 Köln.Geschäftsanschrift: Siegburger Straße 241, 50679 Köln. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.08.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.08.2009 mit der Berndtner Kalksteinbruch GmbH mit Sitz in Sondershausen (AG Jena HRB 403379) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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