HRB 12799 PI: Mirek Gajda Wohnungs- und Yachtservice GmbH, Wedel, Möllers Park 2 d, 22880 Wedel. Geschäftsführer: 2. Gajda, Miroslaw, * ‒.‒.‒‒, Wedel; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
HRB 12799 PI: Mirek Gajda Wohnungs- und Yachtservice GmbH, Wedel, Möllers Park 2 d, 22880 Wedel. Gegenstand: Die Sanierung von Gebäuden, Außenanlagen und Yachten, die Innenausstattung von Gebäuden und Yachten sowie alle damit zusammenhängenden Arbeiten. Kapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: Gajda, Marian Piotr, * ‒.‒.‒‒, Wedel; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Rechtsverhaeltnis: Entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Miroslaw Gajda geb. ‒.‒.‒‒ als Inhaber unter der Firma "Mirek Gajda Wohnungs-und Yachtservice e.K." (AG Pinneberg HRA 7895 PI) betriebenen Unternehmens. Das Unternehmen ist mit der gleichzeitigen Eintragung erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.