Modeagentur Rüdiger Bucksch GmbH, Duisburg (Am Schützenhaus 20, 47055 Duisburg). Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform (Amtsgericht Düsseldorf - HRA 21692) am 30.08.2011 wirksam geworden.
Modeagentur Bucksch GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Rather Str. 49 e, 40476 Düsseldorf. (Das Betreiben von Handelsvertretungen, der Einzelhandel mit Textilien und Modeartikeln sowie die Beratung von Unternehmen der Modebranche in Bezug auf Produktgestaltung, Produktion, Einkauf und Vertrieb.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Rather Str. 49 e, 40476 Düsseldorf. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Rüdiger Bucksch Verwaltungs-GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 66248). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels unter gleichzeitiger Sitzverlegung nach Düsseldorf der Modeagentur Rüdiger Bucksch GmbH, Duisburg (AG Duisburg HRB 4786) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.07.2011. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaft ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Modeagentur Rüdiger Bucksch GmbH, Duisburg (Am Schützenhaus 20, 47055 Duisburg). Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.07.2011 im Wege des Formwechsels in die Modeagentur Bucksch GmbH & Co. KG mit Sitz in Düsseldorf umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.