Modeagentur Karl-Georg Lehnert GmbH, Nalbach (Mittelstraße 62-64, 66809 Nalbach). Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers - Modeagentur Karl-Georg Lehnert, Inhaber Karl-Georg Lehnert mit Sitz in Nalbach (Amtsgericht Saarbrücken HRA 51194 ) - am 17.09.2008 wirksam geworden.
Modeagentur Karl-Georg Lehnert GmbH, Nalbach (Mittelstraße 62-64, 66809 Nalbach). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.07.2008. Gegenstand: Die selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter, der Handel im Textil- und Bekleidungsbereich sowie damit zusammenhängenden Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Lehnert, Karl-Georg, Nalbach, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung des gesamten Vermögens der Modeagentur Karl-Georg Lehnert, Inhaber Karl-Georg Lehnert mit Sitz in Nalbach (Amtsgericht Saarbrücken HRA 51194 ) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 25.07.2008 und des Zustimmungsbeschlusses des Alleininhabers des übertragenden Rechtsträgers vom 25.07.2008. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.