Modehaus H & M Hennes & Mauritz GmbH, München (Kaufingerstr. 23, 80331 München). Die Verschmelzung wurde am 07.09.2005 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Hamburg HRB 31659).
Modehaus H & M Hennes & Mauritz GmbH, München (Kaufingerstr. 23, 80331 München). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 01.06.2005 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der H & M Hennes & Mauritz GmbH mit dem Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 31659) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Modehaus H & M Hennes & Mauritz GmbH, München (Kaufingerstr. 23, 80331 München). Die GAP (Deutschland) GmbH mit dem Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf HRB 31450) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 01.06.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.