Mohn Media Bindery GmbH, Gütersloh (Carl-Bertelsmann-Str. 161, 33311 Gütersloh). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Probind Mohn media Binding GmbH am 02.06.2008 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
Mohn Media Bindery GmbH, Gütersloh (Carl-Bertelsmann-Str. 161, 33311 Gütersloh). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.03.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 17.03.2008 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 17.03.2008 mit der ProBind Professional Binding GmbH mit Sitz in Gütersloh (AG Gütersloh HRB 3834) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Mohn Media Bindery GmbH, Gütersloh (Carl-Bertelsmann-Str. 161, 33311 Gütersloh). Bestellt als Geschäftsführer: Velte, Wilfried, Gütersloh, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt. Prokura erloschen: Velte, Wilfried, Gütersloh, * ‒.‒.‒‒. Der mit der Mohn Media Print GmbH in Gütersloh (AG Gütersloh HRB 3984) am 05.09.2001 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 06.12.2007 zum 31.12.2007 aufgehoben. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekanntgemacht gilt, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden.