Monika Iffland Schwertransportbegleitungen KG, Rudolstadt (Paul-Herger-Str. 5, 07407 Rudolstadt). Die Firma ist erloschen. Von Amts wegen eingetragen aufgrund § 31 Abs.2 HGB.
Monika Iffland Schwertransportbegleitungen KG, Rudolstadt (Paul-Herger-Str. 5, 07407 Rudolstadt). Das Registergericht beabsichtigt, die im Handelsregister eingetragene Firma von Amts wegen nach § 31 Abs.2 HGB iVm § 393 FamFG zu löschen. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte Löschung wird auf drei Monate festgesetzt.
Monika Iffland Schwertransportbegleitungen KG, Rudolstadt (Paul-Herger-Str. 5, 07407 Rudolstadt). Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en vertreten. Geändert, nun: persönlich hafterder Gesellschafter und Liquidator: Kramer, Marc Ole, Ratekau, * ‒.‒.‒‒. Geändert, nun auch: Liquidator: WEKRA Schwertransportbegleitung GmbH, Rudolstadt (Amtsgericht Jena HRB 113723). Von Amts wegen eingetragen.
Monika Iffland Schwertransportbegleitungen KG, Rudolstadt, (Paul-Herger-Str. 5, 07407 Rudolstadt).Die Gesellschaft ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen gemäß §§ 161 Abs.2, 143 HGB.
Monika Iffland Schwertransportbegleitungen KG, Rudolstadt (Paul-Herger-Str. 5, 07407 Rudolstadt, die Ausführung von Schwertransportbegleitungen und sonstigen Schwerlastserviceleistungen). Kommanditgesellschaft. Ist nur ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam vertreten. Persönlich haftender Gesellschafter: Kramer, Marc Ole, Ratekau, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Monika Iffland Schwertransprtbegleitungen GmbH mit dem Sitz in Rudolstadt (Amtsgericht Jena HRB 112982). Nicht eingetragen: Den Gläubigern des formwechselnden Rechtsträgers, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels nach § 201 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.