HRB 12018: Monika Rehm Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung, Borken (Hessen), Weingarten 15, 34582 Borken (Hessen). Bestellt als Geschäftsführer: Rehm, Marvin, Borken, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Pritsch-Rehm, Marcel, Borken, * ‒.‒.‒‒.
HRB 12018: Monika Rehm Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung, Borken (Hessen), Weingarten 15, 34582 Borken (Hessen). Stammkapital von Amts wegen ergänzt: 25.000,00 EUR.
Monika Rehm Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung, Borken (Hessen), Weingarten 15, 34582 Borken (Hessen). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.07.2013. Geschäftsanschrift: Weingarten 15, 34582 Borken (Hessen). Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Grundstücken, insbesondere Mietwohngrundstücken und deren Verwaltung. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Pritsch-Rehm, Marcel, Borken, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Rehm GmbH & Co. Grundstücks-KG mit dem Sitz in Borken (Hessen) (Amtsgericht Fritzlar, HRA 11178). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.