HRB 769897: Moosverdacht GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Kernerstraße 6, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Die Gesellschafterversammlung vom 06.08.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 25.100,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 25.100,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 06.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 06.08.2019 die offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Durach & Englert oHG", Leinfelden-Echterdingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 735752) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.
HRB 769897: Moosverdacht GmbH, Leinfelden-Echterdingen, Kernerstraße 6, 70771 Leinfelden-Echterdingen. Die Gesellschafterversammlung vom 06.08.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 25.100,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 25.100,00 EUR. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 06.08.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 06.08.2019 die offenen Handelsgesellschaft unter der Firma "Durach & Englert oHG", Leinfelden-Echterdingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 735752) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.