Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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b)
Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen
Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. |
a)
23.01.2025
Cakici |
6 |
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a)
Die Gesellschaft wird durch den/die Liquidator/en
vertreten.
b)
Nunmehr
Liquidator:
Morawski, Saskia, Haltern am See, * ‒.‒.‒‒ |
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b)
Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Dortmund
(253 IN 65/21) vom 12.08.2024 ist das Insolvenzverfahren
nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 211 InsO)
eingestellt. |
a)
10.10.2024
Lipperheide
b)
Von Amts wegen
eingetragen. |
HRB 31285: Morawski Dienstleistungsgesellschaft mbH, Dortmund, Bodelschwingher Str. 84, 44577 Castrop-Rauxel. Allgemeine Vertretungsregelung gelöscht. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund (253 IN 65/21) vom 18.01.2022 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
HRB 31285: Morawski Dienstleistungsgesellschaft mbH, Dortmund, Bodelschwingher Str. 84, 44577 Castrop-Rauxel. Die am 04.01.2022 eingetragene Amtslöschung der Gesellschaft ist gemäß § 395 FamFG von Amts wegen rückgängig gemacht worden. Am 18.01.2022 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden.
HRB 31285: Morawski Dienstleistungsgesellschaft mbH, Dortmund, Bodelschwingher Str. 84, 44577 Castrop-Rauxel. Es hat sich herausgestellt, dass die am 04.01.2022 erfolgte Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit mit Rücksicht auf die Tatsache, dass am 18.01.2022 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden ist, zu Unrecht erfolgt ist. Das Registergericht beabsichtigt daher, die Amtslöschung gemäß § 395 FamFG nach Ablauf eines Monats rückgängig zu machen.Hiergegen kann binnen der v.g. Frist Widerspruch eingelegt werden.
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