HRA 6437: Morschett Grundbesitz Rossau GmbH & Co. KG, Rossau, Am Rossauer Wald 3, 09661 Rossau. Der Sitz ist verlegt nach Wechselburg. Geschäftsanschrift: Anger 1, 09306 Wechselburg. Die Firma ist geändert. Neue Firma: Morschett Grundbesitz GmbH & Co. KG.
Morschett Grundbesitz Rossau GmbH & Co. KG, Rossau, Am Rossauer Wald 3, 09661 Rossau. Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: M & V Miet- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wechselburg (Chemnitz HRB 15257). Eingetreten: Persönlich haftender Gesellschafter: Morschett Management GmbH, Rossau (Amtsgericht Chemnitz HRB 26527), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Morschett Grundbesitz Rossau GmbH & Co. KG, Rossau, (Am Rossauer Wald 3, 09661 Rossau).Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: M & V Miet- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Wechselburg (Amtsgericht Chemnitz HRB 15257), mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung von Teilen des Vermögens als Ganzes der M & V Miet- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Grundbesitz KG, mit dem Sitz in Wechselburg (Amtsgericht Chemnitz, HRA 3440) im Wege der Abspaltung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 28.08.2008 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag. Die Gesellschaft ist entstanden mit der Eintragung der Abspaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers am heutigen Tag.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.