HRB 770708: Mosebach Heizungsbau / Sanitäre Anlagen GmbH, Gerlingen, Max-Eyth-Straße 8, 70839 Gerlingen. Bestellt als Geschäftsführer: Mosebach, Thomas, Gerlingen, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Mosebach, Rose, geb. Müller, Gerlingen, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Mosebach, Rose, geb. Müller, Gerlingen, * ‒.‒.‒‒.
HRB 770708: Mosebach Heizungsbau / Sanitäre Anlagen GmbH, Gerlingen, Max-Eyth-Straße 8, 70839 Gerlingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.07.2019. Geschäftsanschrift: Max-Eyth-Straße 8, 70839 Gerlingen. Gegenstand: Die Erbringung von Heizungsbauarbeiten, Errichtung sanitärer und Lüftungs-Anlagen aller Art sowie alle im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen und Handlungen. Stammkapital: 60.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Mosebach, Rose, geb. Müller, Gerlingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Mosebach, Rose, geb. Müller, Gerlingen, * ‒.‒.‒‒ als Inhaber der Firma "Mosebach Heizungsbau / Sanitäre Anlagen e.K.", Gerlingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 735396) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 25.07.2019. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.