HRA 9302: Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG, Stuttgart, Leuschnerstr. 1, 70174 Stuttgart. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen: Eiberger, Markus, Remseck am Neckar, * ‒.‒.‒‒; Petrich, Jonas, Waiblingen, * ‒.‒.‒‒.
HRA 9302:Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG, Stuttgart, Leuschnerstr. 1, 70174 Stuttgart.Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) sind aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 17.12.2014 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 17.12.2014 die Gesellschaften mit beschränkter Haftung "Trademark Communication Medien-Verlagsagentur GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 10690) und "NORMTEST Unabhängiges Foto-Physikalisches Testinstitut Gesellschaft mit beschränkter Haftung", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 740838) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG, Stuttgart, Leuschnerstr. 1, 70174 Stuttgart. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 09.01.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 09.01.2013 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Freizeitverlag GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 13290) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG, Stuttgart, Leuschnerstr. 1, 70174 Stuttgart. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.12.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.12.2011 und 15.02.2012/21.02.2012 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Testfactory Stuttgart GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Amtsgericht Stuttgart HRB 19758) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG, Stuttgart, Leuschnerstr. 1, 70174 Stuttgart. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 12.12.2011 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 12.12.2011 und 15.02.2012/21.02.2012 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Motor-Zeitschriften-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung", Stuttgart (Amtsgericht Amtsgericht Stuttgart HRB 5519) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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