Movesta Development GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Uerdinger Straße 90, 40474 Düsseldorf. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Restruktur 3 GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 66301). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen.
Movesta Development GmbH & Co. KG, Düsseldorf, Uerdinger Straße 90, 40474 Düsseldorf. (Die Unterstützung von bestehenden Joint-Venture-Gesellschaften der MD Capital Beteiligungsgesellschaft mbH oder der IKB Projektentwicklung GmbH & Co. KG mit Dritten beim Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Errichtung und Erwerb von Gebäuden, Anlagen und Betriebsvorrichtungen im Inland sowie deren Verwertung durch Vermietung, Veräußerung oder in sonstiger Weise sowie alle Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Gegenstand anfallen. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft auch mittelbar an Joint-Venture-Gesellschaften der MD Capital Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Uerdinger Straße 90, 40474 Düsseldorf. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Restruktur 3 GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 66301). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Movesta Development GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 31787) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.09.2011. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.