HRA 4854 HL: Vierte Kinoabspielstätten GmbH & Co. KG, Lübeck, Mühlenbrücke 9, 23552 Lübeck. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungsplans vom 09.01.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage aus ihrem Vermögen den Betriebsteil "Kinobetrieb Bremen" in Gesamtheit im Wege der Teilausgliederung auf die Gesellschaft in Firma Multiplex Cinemas Bremen GmbH mit Sitz in Lübeck (Amtsgericht Lübeck, HRB 19541 HL) ausgegliedert. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 19541 HL: Multiplex Cinemas Bremen GmbH, Lübeck, Mühlenbrücke 9, 23552 Lübeck. Kapital: 25.100,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.01.2020 ist das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Ausgliederung von EUR 25.000,00 um EUR 100,00 auf EUR 25.100,00 erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 09.01.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage Teile des Vermögens der Vierte Kinoabspielstätten GmbH & Co. KG mit Sitz in Lübeck (Amtsgericht Lübeck, HRA 4854 HL), nämlich den Betriebsteil "Kinobetrieb Bremen", als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Zusatz: Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.