16 |
a)
Munich Private Equity Funds AG |
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b)
Bestellt:
Vorstand:
Tajhya, Sunanda, München, * ‒.‒.‒‒
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen. |
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen
Prokuristen:
Gentz, Lars, Bad Aibling, * ‒.‒.‒‒
Prokura erloschen:
Tajhya, Sunanda, München, * ‒.‒.‒‒ |
a)
Die Hauptversammlung vom 11.12.2024 hat die Änderung des
§ 1 (Firma) der Satzung beschlossen. |
a)
07.01.2025
Prell |
15 |
c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt:
Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind: Inländische
geschlossene Publikums-AIF gemäß den
§§ 261 ff. KAGB, welche als Private-Equity-
Dachfonds in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren:
Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 KAGB oder an
vergleichbaren europäischen oder
ausländischen geschlossenen Publikums-
AIF gem. § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt und die ihrerseits nur
Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs.
1 Nr. 4 bis 7 KAGB erwerben dürfen; Anteile
oder Aktien an geschlossenen inländischen
Spezial-AIF nach Maßgabe der §§285 bis
292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277
KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder
an vergleichbaren geschlossenen EU-
Spezial-AIF oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AIF gem. § 261 Abs.
1 Nr. 6 KAGB, deren Anlagepolitik
vergleichbaren Anforderungen unterliegt
und die ihrerseits nur
Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs.I Nr. 4 bis 7 KAGB erwerben dürfen; Zu
Zwecken der Liquiditätsanlage in
Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs.
I Nr.7 KAGB. Geschlossene AIF, die als
Europäischer langfristiger Investmentfonds
(European Long Term Investment Fund-
,,ELTIF") den Anforderungen der
Verordnung (EU) 201 5/760 in der jeweils
gültigen Fassung (,,ELTIF-Verordnung")
entsprechen, an Kleinanleger vertrieben
werden und als Private-Equity-Dachfonds in
die folgenden Vermögensgegenstände
investieren: Anteile eines oder mehrerer
anderer ELTIF, EuVECA, EuSEF und EU-AIF,
die von EUAIFM verwaltet werden, sofern
diese ELTIF, EuVECA, EuSEF und EU-AIF in
zulässige
Anlagen im Sinne des Artikels 9 Absätze '1
und 2 der ELTIF-Verordnung investieren, die
ihrerseits nur in Vermögensgegenstände
gemäß § 261 Abs. I Nr. 4 bis 7 KAGB
investieren dürfen und selbst nicht mehr als
10 Prozent ihrer Vermögenswerte in andere
Organismen für gemeinsame Anlagen
investiert haben, wobei diese Obergrenze
nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 der ELTIF-
Verordnung nicht für Feeder-ELTIF gilt; Zu
Zwecken der Liquiditätsanlage in
Vermögensgegenstände gemäß Art. 50
Abs. 1 Buchst. a) bis f) der Richtlinie (EU)
2009/65. Wenn es sich bei dem ELTIF um
einen Feeder-ELTIF im Sinne des Art. 2 Nr.
20 der ELTIFVerordnung handelt, muss der
Master-ELTIF (Art. 2 Nr. 21 der ELTIF-
Verordnung) als Private-Equity-Dachfonds
in die unter Ziffer 2 Buchst. b) lit. aa) und
bb) genannten Vermögensgegenstände
investieren. |
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a)
12.04.2024
Prell |
14 |
c)
Inländische geschlossene Publikums-AIF
gemäß den §§ 261 ff. KAGB, welche als
Private-Equity-Dachfonds in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren:
Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 KAGB oder an
vergleichbaren europäischen oder
ausländischen geschlossenen Publikums-
AIF gem. § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt und die ihrerseits nur
Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs.
1 Nr. 4 bis 7 KAGB erwerben dürfen; Anteile
oder Aktien an geschlossenen inländischen
Spezial-AIF nach Maßgabe der §§285 bis
292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277
KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder
an vergleichbaren geschlossenen EU-
Spezial-AIF oder ausländischen
geschlossenen Spezial-AIF gem. § 261 Abs.
1 Nr. 6 KAGB, deren Anlagepolitik
vergleichbaren Anforderungen unterliegt
und die ihrerseits nur
Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs.I Nr. 4 bis 7 KAGB erwerben dürfen; Zu
Zwecken der Liquiditätsanlage in
Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs.
I Nr.7 KAGB. Geschlossene AIF, die als
Europäischer langfristiger Investmentfonds
(European Long Term Investment Fund-
,,ELTIF") den Anforderungen der
Verordnung (EU) 201 5/760 in der jeweils
gültigen Fassung (,,ELTIF-Verordnung")
entsprechen, an Kleinanleger vertrieben
werden und als Private-Equity-Dachfonds in
die folgenden Vermögensgegenstände
investieren: Anteile eines oder mehrerer
anderer ELTIF, EuVECA, EuSEF und EU-AIF,
die von EUAIFM verwaltet werden, sofern
diese ELTIF, EuVECA, EuSEF und EU-AIF in
zulässige
Anlagen im Sinne des Artikels 9 Absätze '1
und 2 der ELTIF-Verordnung investieren, die
ihrerseits nur in Vermögensgegenstände
gemäß § 261 Abs. I Nr. 4 bis 7 KAGB
investieren dürfen und selbst nicht mehr als
10 Prozent ihrer Vermögenswerte in andere
Organismen für gemeinsame Anlagen
investiert haben, wobei diese Obergrenze
nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 der ELTIF-
Verordnung nicht für Feeder-ELTIF gilt; Zu
Zwecken der Liquiditätsanlage in
Vermögensgegenstände gemäß Art. 50
Abs. 1 Buchst. a) bis f) der Richtlinie (EU)
2009/65. Wenn es sich bei dem ELTIF um
einen Feeder-ELTIF im Sinne des Art. 2 Nr.
20 der ELTIFVerordnung handelt, muss der
Master-ELTIF (Art. 2 Nr. 21 der ELTIF-
Verordnung) als Private-Equity-Dachfonds
in die unter Ziffer 2 Buchst. b) lit. aa) und
bb) genannten Vermögensgegenstände
investieren." |
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a)
Die Hauptversammlung vom 15.03.2024 hat die Änderung der
§§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) sowie 6
(Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung des
Aufsichtsrates) der Satzung beschlossen. |
a)
10.04.2024
Prell |
13 |
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Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen
Prokuristen:
Tajhya, Sunanda, München, * ‒.‒.‒‒
Auel, Nico, München, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
13.02.2024
Kern |