Nüßing Baubeschlag GmbH, Günthersleben-Wechmar (Industriestraße 2, 99869 Günthersleben). Die Verschmelzung wurde am 14.11.2010 in das Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (siehe Amtsgericht Gütersloh HRB 2549).
Nüßing Baubeschlag GmbH, Günthersleben-Wechmar (Industriestraße 2, 99869 Günthersleben). Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2010 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Nüßing GmbH mit dem Sitz in Verl (Amtsgericht Gütersloh HRB 2549) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Nüßing Baubeschlag GmbH, Günthersleben-Wechmar, (Industriestraße 2, 99869 Günthersleben).Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Dilla, Wolfgang, Oelde, * ‒.‒.‒‒; Ernst, Burkhard, Sassenberg, * ‒.‒.‒‒.
Nüßing Baubeschlag GmbH, Günthersleben-Wechmar, (Industriestraße 2, 99869 Günthersleben).Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Pelkmann, Wilfried, Verl, * ‒.‒.‒‒.
Nüßing Baubeschlag GmbH, Günthersleben-Wechmar (Industriestr. 2, 99869 Günthersleben-Wechmar). Die Nüßing Baubeschlag GmbH mit dem Sitz in Grimma (Amtsgericht Leipzig HRB 3704) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.08.2006 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.