NDFK Geschäftsführungs-GmbH, Hamburg, Wellingsbüttler Weg 119, 22391 Hamburg. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden EUWERTA Gesellschaft für Sachwertstrategien mbH & Co. Beratungs KG am 29.10.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
NDFK Geschäftsführungs-GmbH, Hamburg, Wellingsbüttler Weg 119, 22391 Hamburg.
NDFK Norddeutsches Finanzkontor GmbH & Co. Vermittlungs-KG, Hamburg, Wellingsbüttler Weg 119, 22391 Hamburg. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden EUWERTA Gesellschaft für Sachwertstrategien mbH & Co. Beratungs KG am 17.09.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
NDFK Geschäftsführungs-GmbH, Hamburg, Wellingsbüttler Weg 119, 22391 Hamburg. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden EUWERTA Gesellschaft für Sachwertstrategien mbH & Co. Beratungs KG am 17.09.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.
NDFK Geschäftsführungs-GmbH, Hamburg, Wellingsbüttler Weg 119, 22391 Hamburg. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 30.07.2013 mit Änderung vom 21.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger von denselben Tagen mit der EUWERTA Gesellschaft für Sachwertstrategien mbH & Co. Beratungs KG mit Sitz in Rodgau (Amtsgericht Offenbach/Main HRA 22193) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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