HRB 11050 P: NEPTUN Haustechnische Anlagen-Installations GmbH, Schönefeld, Karl-Liebknecht-Straße 6, 12529 Schönefeld OT Großziethen. Rechtsverhaeltnis: Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung von Land-, Amts- und Arbeitsgerichtsbezirken und zur Änderung von Vorschriften der Gerichtsorganisation vom 19. Dezember 2011 ist nunmehr das Amtsgericht Cottbus zuständig. Die Firma wird jetzt bei dem Amtsgericht Cottbus unter HRB 9664 CB geführt. Von Amts wegen eingetragen.
NEPTUN Haustechnische Anlagen-Installations GmbH, Schönefeld, Karl-Liebknecht-Straße 6, 12529 Schönefeld OT Großziethen. Geschäftsführer: Reeb, Dirk; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.
NEPTUN Haustechnische Anlagen-Installations GmbH, Schönefeld, Karl-Liebknecht-Straße 6, 12529 Schönefeld OT Großziethen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2010 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen).
NEPTUN Haustechnische Anlagen-Installations GmbH, Schönefeld, Karl-Liebknecht-Straße 6, 12529 Schönefeld OT Großziethen. Nicht mehr Geschäftsführer: Luczak, Michael; Geschäftsführer: Reeb, Dirk, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten.
NEPTUN Haustechnische Anlagen-Installations GmbH, SchönefeldKarl-Liebknecht-Straße 6, 12529 Schönefeld OT Großziethen. Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.01.2009 und der Zustimmungsbeschlüsse vom 19.01.2009 ist die Neptun Gas-Wasser-Sanitär Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 42382 B, durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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