HRB 13487: NEPTUN Vermögensverwaltungs- GmbH, Rostock, Werftallee 13, 18119 Rostock. Die Gesellschafterversammlung vom 23.03.2022 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) und 5 (Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustverteilung) beschlossen.
HRB 13487: NEPTUN Vermögensverwaltungs- GmbH, Rostock, Werftallee 13, 18119 Rostock. Bestellt als Geschäftsführer: Meyer, Tim, Oldenburg, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 13487: NEPTUN Vermögensverwaltungs- GmbH, Rostock, Werftallee 13, 18119 Rostock. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.01.2016 mit Änderung vom 11.05.2016. Geschäftsanschrift: Werftallee 13, 18119 Rostock. Gegenstand: Die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verwaltung gesellschaftseigenen Vermögens. Stammkapital: 12.500.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Meyer, Bernard, Papenburg, * ‒.‒.‒‒; Dr. Meyer, Jan, Papenburg, * ‒.‒.‒‒; Meyer, Karin, Papenburg, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der NEPTUN INDUSTRIE GmbH & Co. KG, Rostock (Amtsgericht Rostock HRA 3321) nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 22.01.2016 und 11.05.2016. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.