NETRADA Payment GmbH, Mainz, Isaac-Fulda-Allee 9, 55124 Mainz. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Netrada Holding GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 116548) am 05.11.2012 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Das Registerblatt ist geschlossen.
NETRADA Payment GmbH, Mainz, Isaac-Fulda-Allee 9, 55124 Mainz. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2012 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 29.08.2012 mit der Netrada Holding GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 116548) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
NETRADA Payment GmbH, Mainz, Isaac-Fulda-Allee 9, 55124 Mainz. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 29.08.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2012 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 29.08.2012 mit der DS Payment GmbH mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz, HRB 42259) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
NETRADA Payment GmbH, Mainz, Isaac-Fulda-Allee 9, 55124 Mainz. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Kufs, Kevin, Lüneburg, * ‒.‒.‒‒.
D + S payment GmbH, Mainz, Isaac-Fulda-Allee 9, 55124 Mainz.Die Gesellschafterversammlung vom 04.08.2009 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. 1 (Firma und Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Geändert, jetzt: Neue Firma: NETRADA Payment GmbH.
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