HRB 20005:NEUTECTA Liegenschaftsgesellschaft mbH, Leipzig, Möckernsche Str. 1, 04155 Leipzig.Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.
NEUTECTA Liegenschaftsgesellschaft mbH, Leipzig, Möckernsche Str. 1, 04155 Leipzig. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren oder durch einen Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Awiszus, Karsten, Leipzig, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Liquidator: Beier, Tilo, Leipzig, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
NEUTECTA Liegenschaftsgesellschaft mbH, Leipzig, Möckernsche Str. 1, 04155 Leipzig.Die Gesellschafterversammlung vom 01.07.2009 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 50.000,00 EUR auf 75.000,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der NEUTECTA Schönebeck GmbH mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 20606) und der NEUTECTA Immobilien GmbH mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 21557) sowie die Änderung des § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Geschäftsanschrift: Möckernsche Str. 1, 04155 Leipzig. Neues Stammkapital: 75.000,00 EUR. Die NEUTECTA Schönebeck GmbH mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 20606) und die NEUTECTA Immobilien GmbH mit dem Sitz in Leipzig (Amtsgericht Leipzig, HRB 21557) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 01.07.2009 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaften vom selben Tag sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 01.07.2009 mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.