HRB 1841 RE: NJACK FOUR GmbH, Reinbek, Adjutantenkamp 18, 58675 Hemer. Rechtsverhaeltnis: Die Verschmelzung ist mit der am 12.10.2017 erfolgten Eintragung (Amtsgericht Bochum, HRB 2297) in das Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen.
HRB 1841 RE: NJACK FOUR GmbH, Reinbek, Adjutantenkamp 18, 58675 Hemer. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die NJACK ONE GmbH mit dem Sitz in Reinbek (Amtsgericht Lübeck, HRB 1275 RE) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 1841 RE: NJACK FOUR GmbH, Reinbek, Adjutantenkamp 18, 58675 Hemer. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die NJACK TWO GmbH mit dem Sitz in Hemer (Amtsgericht Iserlohn, HRB 1153) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 1841 RE: NJACK FOUR GmbH, Reinbek, Adjutantenkamp 18, 58675 Hemer. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die NJACK FIVE GmbH mit dem Sitz in Bochum (Amtsgericht Bochum, HRB 2297) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
HRB 1841 RE: NJACK FOUR GmbH, Reinbek, Adjutantenkamp 18, 58675 Hemer. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 10.08.2017 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die NJACK THREE GmbH mit dem Sitz in Bruchsal (Amtsgericht Mannheim, HRB 231328) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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