NOMURA BANK (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt am Main. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Nomura International plc am 30.09.2013 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
NOMURA BANK (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplanes vom 27.06.2013 sowie des Zustimmungsbeschlusses der hiesigen Gesellschaft vom 27.08.2013 mit der Nomura International plc mit Sitz in London, Vereinigtes Königreich (eingetragen im Companies House unter der Nummer 01550505) verschmolzen. Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird erst unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates dem die übernehmende Gesellschaft unterliegt, wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
NOMURA BANK (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt am Main. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Der Entwurf des Verschmelzungsplans wurde beim Handelsregister gem. § 122 d Satz 1 UmwG eingereicht. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: NOMURA BANK (Deutschland) GmbH (übertragender Rechtsträger), Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz: Frankfurt am Main, Deutschland und Nomura International plc (übernehmender Rechtsträger), Rechtsform: Aktiengesellschaft nach dem Recht von England und Wales (public limited company), Sitz: London, Großbritannien.Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der Eintragung: NOMURA BANK (Deutschland) GmbH, Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 13524 und Nomura International plc, Companies House unter Nr. 01550505.Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können.Rechte der Gläubiger: NOMURA BANK (Deutschland) GmbH: Nach § 122j Abs. 1 UmwG ist den Gläubigern der NOMURA BANK (Deutschland) GmbH Sicherheit für die Erfüllung ihrer Ansprüche zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Mitteilung ihren Anspruch nach Grund und Höhe anmelden und glaubhaft machen, dass durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Der Anspruch ist in der Anmeldung substantiiert und schlüssig nach den Regeln des Zivilprozesses darzulegen. Das Begehren muss dabei hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger wegen einer bestimmten Forderung Sicherheitsleistung verlangt. Bloße Anfragen sind keine Anmeldungen. Der Rechtsgrund der Forderung, d.h. der der Forderung zugrundeliegende Sachverhalt, muss in der Anmeldung angegeben werden. Nach § 122j Abs. 1 UmwG hat die Anmeldung schriftlich zu erfolgen. Eine Anmeldung durch Telefax oder per E-Mail reicht nicht aus. Sicherheit kann beispielsweise durch die Hinterlegung von Geld oder die Verpfändung beweglicher Sachen geleistet werden. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, soweit Befriedigung verlangt werden kann. So sind beispielsweise fällige Forderungen nicht sicherungsbedürftig, da der Gläubiger seine Forderung klageweise durchsetzen kann. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der NOMURA BANK (Deutschland) GmbH gemäß § 122j Abs. 2 UmwG nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung entstanden sind. Die NOMURA BANK (Deutschland) GmbH wird vollständig auf die Nomura International plc verschmolzen werden. Letztere wird damit neue Schuldnerin aller bislang gegen die NOMURA BANK (Deutschland) GmbH bestehenden Forderungen sein. Etwaige Gläubigerrechte sind ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung allein gegen die Nomura International Plc geltend zu machen. Nomura International plc: Einem Gläubiger oder einer Klasse von Gläubigern der Nomura International plc gewähren Regulations 11(1)(b) und (2)(c) der Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 (SI 2007/2974) (Cross-Border Mergers Regulations) das Recht, einen Beschluss des High Court of Justice of England and Wales zu beantragen, mit dem die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur Abstimmung über die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung angeordnet wird. Regulation 12 der Cross-Border Mergers Regulations stellt sicher, dass die Gläubiger ausreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Rechte nach Regulation 11 haben, indem sie vorschreibt, dass die Directors der britischen Gesellschaft dem Registrar of Companies spätestens zwei Monate vor dem Datum der ersten Gesellschafterversammlung, die über die Zustimmung zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung beschließt, Informationen zu dieser Gesellschafterversammlung sowie unter anderem eine Kopie des Beschlusses des High Court of Justice, mit dem die Einberufung der Gesellschafterversammlung angeordnet wurde, und eine Kopie des Verschmelzungsplans übermitteln müssen. Der Registrar of Companies muss dann spätestens einen Monat vor dem Datum der ersten Gesellschafterversammlung bestimmte Einzelheiten zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung und der Gesellschafterversammlung im britischen Gesetzblatt (Gazette) bekanntmachen. Falls die Einberufung einer Gläubigerversammlung von dem High Court of Justice angeordnet wird, ist zur Annahme des Beschlusses über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan eine zahlenmäßige Mehrheit erforderlich, die wertmäßig mindestens fünfundsiebzig Prozent der Gläubiger oder Klasse von Gläubigern der Nomura International plc repräsentiert, die auf der Versammlung persönlich anwesend oder durch einen Stimmrechtsvertreter vertreten sind und ihre Stimme abgeben (Regulation 14 der Cross-Border Mergers Regulations). Rechte der Minderheitsgesellschafter: Da weder an der NOMURA BANK (Deutschland) GmbH noch an der Nomura International plc Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, finden keine Vorschriften zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern Anwendung, insbesondere nicht die deutschen Schutzvorschriften des § 122h UmwG in Verbindung mit §§ 14, 15 UmwG (Verbesserung des Umtauschverhältnisses) und die Regelung des § 122i UmwG iVm. § 29 UmwG (Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan). Anschrift zur Einholung von Auskünften i.S.v. § 122 d Satz 2 Nr. 4 UmwG: Unter folgender Anschrift können vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften kostenlos eingeholt werden: NOMURA BANK (Deutschland) GmbH, Herr Frank Oliver Zeitz, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt am Main, Deutschland
NOMURA BANK (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt am Main. Prokura erloschen: Skronn, Gerhard, Mainz, * ‒.‒.‒‒. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Böckmann, Ulrich, Frankfurt am Main, * ‒.‒.‒‒.
NOMURA BANK (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, Rathenauplatz 1, 60313 Frankfurt am Main. Nicht mehr Geschäftsführer: Karcher, Christian, Königstein, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
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