HRB 24060:NORAND Schlauchlining GmbH, Delitzsch, Grüner Ring 15, 04509 Delitzsch.Änderung der Geschäftsanschrift: An der Weide 13, 04509 Delitzsch.
NORAND Schlauchlining GmbH, Delitzsch (Grüner Ring 15, 04509 Delitzsch). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 29.11.2007. Gegenstand des Unternehmens: Überprüfung, Reinigung, Instandsetzung von Abwasseranlagen und -leitungen mit vorzugsweise unterschiedlichen grabenlosen Verfahren sowie der Handel mit für die vorbeschriebenen Maßnahmen einschlägigen Produkten. Stammkapital: 156.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Herrmann, Andreas, Delitzsch OT Spröda, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Übertragung eines Teils des Vermögens der NORAND Städte- und Kanalreinigung GmbH mit dem Sitz in Löbnitz (Amtsgericht Leipzig, HRB 1898) im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß Spaltungsplan vom 29.11.2007/11.04.2008 sowie Beschluss der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung im Register des ausgliedernden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.