HRB 29875: NWS Bahnservice GmbH, Nürnberg, Fraunhofer Straße 10 a, 90409 Nürnberg. Einzelprokura: Kraus, Helene, Feucht, * ‒.‒.‒‒.
NWS Bahnservice GmbH, Nürnberg, Fraunhofer Straße 10 a, 90409 Nürnberg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.07.2013. Geschäftsanschrift: Fraunhofer Straße 10 a, 90409 Nürnberg. Gegenstand des Unternehmens: Die Erbringung von bauaffinen Dienstleistungen, insbesondere Sicherungs- und Beratungsdienstleistungen, im Bereich des Eisenbahnverkehrs und/oder der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere die technische und personelle Absicherung bei Baustellen in Bahnverkehr und/oder Eisenbahninfrastruktur durch sogenannte Sicherheitsposten, Absperrposten, Sicherungsaufsichtskräfte, Bahnübergangsposten, Schaltantragsteller, Erdungsberechtigte sowie die entsprechende Arbeitnehmerüberlassung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Ameis, Gerhard, Rückersdorf, * ‒.‒.‒‒; Dr. Ricci, Fabrizio, Poing, * ‒.‒.‒‒; Steuger, Ernst Paul, Neuötting, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung aus dem Unternehmen der Nürnberger Wach- und Schließgesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem Sitz in Nürnberg (Amtsgericht Nürnberg HRB 51). Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.