HRB 102541: Nagaro GmbH, Frankfurt am Main, Barckhausstraße 10, 60325 Frankfurt am Main. Neuer Sitz: Berlin. Geschäftsanschrift: Bornholmer Straße 75, 10439 Berlin. Der Sitz ist nach Berlin (jetzt Amtsgericht Charlottenburg, HRB 214670 B) verlegt. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRB 214670 B: Nagaro GmbH, Berlin, Bornholmer Straße 75, 10439 Berlin. Firma: Nagaro GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Bornholmer Straße 75, 10439 Berlin; Gegenstand: Entwicklung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Stamm- bzw. Grundkapital: 31.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Bulak, Benedykt, * ‒.‒.‒‒, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; War Geschäftsführer: 2. Alkabir, Mohammed, * ‒.‒.‒‒, Berlin; War Geschäftsführer: 3. Wächter, Ronny, * ‒.‒.‒‒, Frankfurt am Main; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 28.05.2015 zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.10.2017 Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.08.2019 ist der Sitz der Gesellschaft von Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 102541) nach Berlin verlegt und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Sitz). Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 01.07.2015
HRB 102541: Nagaro GmbH, Frankfurt am Main, Barckhausstraße 10, 60325 Frankfurt am Main. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 810 IN 669/19 N) vom 30.07.2019 ist die am 03.07.2019 eingetragene Sicherungsmaßnahme aufgehoben.
HRB 102541: Nagaro GmbH, Frankfurt am Main, Barckhausstraße 10, 60325 Frankfurt am Main.
HRB 102541: Nagaro GmbH, Frankfurt am Main, Barckhausstraße 10, 60325 Frankfurt am Main. Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main (810 IN 669/19 N) vom 25.06.2019 ist über das Vermögen der Gesellschaft die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
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