HRB 737337: Natursteinpark Rhein-Neckar GmbH, St. Leon-Rot, Lußhardthof 30, 68789 St. Leon-Rot. Die Gesellschafterversammlung vom 22.02.2021 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages; insbesondere in § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 33.400,00 EUR erhöht. Stammkapital nun: 33.400,00 EUR. Einzelprokura: Simon, Sebastian, Dürnau, * ‒.‒.‒‒.
HRB 737337: Natursteinpark Rhein-Neckar GmbH, St. Leon-Rot, Lußhardthof 30, 68789 St. Leon-Rot. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.07.2020. Geschäftsanschrift: Lußhardthof 30, 68789 St. Leon-Rot. Gegenstand: Der Natursteinhandel und Gartenbau. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Stanek, Björn, Plankstadt, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Björn Stanek, Plankstadt, * ‒.‒.‒‒, als Inhaber der Firma "Natursteinpark Rhein-Neckar e.K.", St. Leon-Rot (Amtsgericht Mannheim HRA 709147) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 27.07.2020. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.