HRB 745836: Nepstad Media GmbH, Eberdingen, Vordere Weingartenstraße 8, 71735 Eberdingen. Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun: Ist nur ein Liquidator bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Liquidator gemeinsam mit einem Prokuristen. Bestellt als Liquidator: Nepstad, Ole, Eberdingen, * ‒.‒.‒‒. Nicht mehr Geschäftsführer: Nepstad, Ole, Eberdingen, * ‒.‒.‒‒. Die Gesellschaft ist aufgelöst.
Nepstad Media GmbH, Eberdingen, Vordere Weingartenstraße 8, 71735 Eberdingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.06.2013. Geschäftsanschrift: Vordere Weingartenstraße 8, 71735 Eberdingen. Gegenstand: Vertrieb, Gestaltung und Produktion von digitalen audio-visuellen Medien aller Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Film und Medien und die Beratung von Unternehmen im Bereich Medien. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Nepstad, Ole, Eberdingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Ole Nepstad, * ‒.‒.‒‒, Eberdingen als Inhaber der Firma "Ole Nepstad e. K.", Eberdingen (Amtsgericht Stuttgart HRA 728836) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 27.06.2013. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.