Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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a)
Die Gesellschafterversammlung vom 08.12.2022 hat den
Gesellschaftsvertrag ohne einzutragende Änderungen neu
gefasst. |
a)
04.01.2023
Braun |
HRB 53041: Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mit beschränkter Haftung, Düsseldorf, Gladbacher Str. 74, 40219 Düsseldorf. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.04.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.04.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.04.2020 mit der Umbra Networks Gesellschaft für Telekommunikation mbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 63125) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.04.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.04.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.04.2020 mit der purpur Networks GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 59508) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.04.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.04.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.04.2020 mit der Neon Networks UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 66230) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mit beschränkter Haftung, Düsseldorf, Gladbacher Str. 74, 40219 Düsseldorf.Geschäftsanschrift: Gladbacher Str. 74, 40219 Düsseldorf.
Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mit beschränkter Haftung, Düsseldorf (Ronsdorfer Str. 74 Halle 15/22, 40233 Düsseldorf). Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 11.02.2008 wirksam geworden.
Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mit beschränkter Haftung, Düsseldorf (Ronsdorfer Str. 74, 40233 Düsseldorf). Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 12.12.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom gleichen Tag Teile des Vermögens der Maximilian online Media GmbH - früher Netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mit beschränkter Haftung - mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 36121) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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