Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
7 |
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b)
Bestellt als
Geschäftsführer:
Albrecht, Martin, Broderstorf, * ‒.‒.‒‒
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. |
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a)
10.02.2025
Sittauer
b)
Fall 8
Beschluss vom
19.12.2024 |
6 |
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b)
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Schröder, Iris, Roggentin, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
10.01.2024
Sittauer
b)
Fall 7
Beschluss vom
06.12.2023 |
NeuRo Planen GmbH, Broderstorf, Rostocker Straße 18, 18184 Neu Roggentin. Änderung der Geschäftsanschrift: Am Handelspark 11, 18184 Broderstorf OT Neuendorf.
NeuRo Planen GmbH, Neu Roggentin, Rostocker Straße 18, 18184 Neu Roggentin.Bestellt als Geschäftsführerin: Albrecht, Christin, Broderstorf, * ‒.‒.‒‒; Schröder, Iris, Roggentin, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
NeuRo Planen GmbH, Neu Roggentin, Rostocker Straße 18, 18184 Neu Roggentin.Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 17.12.2008 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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