Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte
Person, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
Grund- oder
Stammkapital |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende
Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und
besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
b) Sonstige Rechtsverhältnisse |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
9 |
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Prokura erloschen:
Häusler, Olf, Neubrandenburg, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
08.01.2024
Ridder |
8 |
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Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Geschäftsführer mit der Befugnis, im Namen der
Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen:
Nastola, Katrin, Neubrandenburg, * ‒.‒.‒‒ |
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a)
24.10.2022
Ridder |
HRB 20397: Neubrandenburger Wasserbetriebe GmbH, Neubrandenburg, John-Schehr-Straße 1, 17033 Neubrandenburg. Bestellt als Geschäftsführer: Hüls, Reinhold, Neubrandenburg, * ‒.‒.‒‒, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 20397: Neubrandenburger Wasserbetriebe GmbH, Neubrandenburg, John-Schehr-Straße 1, 17033 Neubrandenburg. Nicht mehr Geschäftsführer: Fiedler, Jörg, Dreieich-Buchschlag, * ‒.‒.‒‒.
HRB 20397: Neubrandenburger Wasserbetriebe GmbH, Neubrandenburg, John-Schehr-Straße 1, 17033 Neubrandenburg. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers ( Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 1194 ) am 21.08.2017 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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