GnR 223:Neue Rostocker Wohnungsgenossenschaft e.G., Rostock, Schiffbauerring 33/34, 18109 Rostock.Nicht mehr Vorstand: Kahl, Uwe, Ostseebad Nienhagen, * ‒.‒.‒‒; Müller, Helmut, Rostock, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Vorstand: Hacker, Daniel, Papendorf, * ‒.‒.‒‒; Sonntag, Dieter, Ostseebad Nienhagen, * ‒.‒.‒‒.
Neue Rostocker Wohnungsgenossenschaft e.G., Rostock (Schiffbauerring 33/34, 18109 Rostock). Die Generalversammlung vom 25.06.2008 hat die Neufassung des Statuts beschlossen, insbesondere ist u.a. § 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft) geändert worden. Neuer Gegenstand: (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. (3) Die Genossenschaft wird von der Baugenossenschaft Neptun e.G. Wohnungen übernehmen, für die von den Bewohnern gemäß § 14 Abs. 3 dieser Satzung die Umwandlung der übernommenen Wohnungen und die Übertragung des Wohneigentums auf die Mitglieder verlangt werden kann. Die Genossenschaft hat, wenn mehr als die Hälfte der wohnenden Mitglieder eines der in dieser Satzung bezeichneten Objekte schriftlich zugestimmt hat, die Wohnungen dieses Objektes oder, wenn die Mehrheit aller Mitglieder schriftlich zugestimmt hat, alle von der Baugenossenschaft Neptun bei der Gründung übernommenen Wohnungen umzuwandeln und an die Wohnenden zu veräußern. Dies gilt auch für alle weiteren Wohnungen, die von anderen Wohnungsunternehmen zur Erfüllung ihrer Privatisierungspflicht nach dem Altschuldenhilfegesetz erworben werden. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. (5) Beteiligungen sind zulässig.