HRB 5149: Neukirchener Verlagsgesellschaft mbH, Neukirchen-Vluyn, Andreas-Bräm-Str. 18/20, 47506 Neukirchen-Vluyn. Prokura erloschen: Siepermann, Christoph, Wuppertal, * ‒.‒.‒‒. Einzelprokura: Atkinson, Ruth, Moers, * ‒.‒.‒‒.
HRB 5149: Neukirchener Verlagsgesellschaft mbH, Neukirchen-Vluyn, Andreas-Bräm-Str. 18/20, 47506 Neukirchen-Vluyn. Nicht mehr Geschäftsführer: Fricke-Hein, Hans-Wilhelm, Neukirchen-Vluyn, * ‒.‒.‒‒. Bestellt als Geschäftsführer: Puttkammer, Annegret, Neukirchen-Vluyn, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Neukirchener Verlagsgesellschaft mbH, Neukirchen-Vluyn, Andreas-Bräm-Str. 18/20, 47506 Neukirchen-Vluyn. Die Zweigniederlassung in Tübingen ist aufgehoben.
Neukirchener Verlagsgesellschaft mbH, Neukirchen-Vluyn, Andreas-Bräm-Str. 18/20, 47506 Neukirchen-Vluyn.Zweigniederlassung errichtet unter Firma: Buchhandlung Gastl Zweigniederlassung der Neukirchener Verlagsgesellschaft mbH, 72074 Tübingen, Geschäftsanschrift: Am Lustnauer Tor 7, 72074 Tübingen.
Neukirchener Verlagsgesellschaft mbH, Neukirchen-Vluyn, Andreas-Bräm-Str. 18/20, 47506 Neukirchen-Vluyn.Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.08.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.08.2009 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.08.2009 mit der Buchhandlung Gastl GmbH mit Sitz in Tübingen (Amtsgericht Stuttgart, HRB 722003) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
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