HRB 779425: Neuvonta GmbH, Mössingen, Jakobstraße 2, 72116 Mössingen. Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "SCHWAHO GmbH", Reutlingen (Amtsgericht Amtsgericht Stuttgart HRB 352293) am 01.06.2021 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
HRB 779425: Neuvonta GmbH, Mössingen, Jakobstraße 2, 72116 Mössingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 05.05.2021. Geschäftsanschrift: Jakobstraße 2, 72116 Mössingen. Gegenstand: die technische Beratung im Bereich des Machinenbaus sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Saur, Michael, Mössingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung Teilbetrieb "Vermögensverwaltung" aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "SCHWAHO Werkzeug-, Maschinen- und Apparatebau GmbH", Reutlingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 352293) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 05.05.2021 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 05.05.2021. Die Abspaltung wird erst mit der Eintragung der Abspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.