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Niehus Fliese, Stein + Kamin GmbH & Co. KG, Lingen (HRA 100706)

Firmendaten

Anschrift
Meppener Str. 88
49808 Lingen
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: 0591/91537-0
Fax: im Vollprofil enthalten
E-Mail: im Vollprofil enthalten
Webseite: www.niehus-lingen.de
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: im Vollprofil enthalten
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 4 im Vollprofil enthalten
Register
Registernr.: HRA 100706
Amtsgericht: Osnabrück
Rechtsform: GmbH & Co. KG
Keywords
Niehus-Lingen
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die Niehus Fliese, Stein + Kamin GmbH & Co. KG aus Lingen ist im Handelsregister Osnabrück unter der Nummer HRA 100706 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die Niehus Fliese, Stein + Kamin GmbH & Co. KG ihren Standort nicht geändert. Die Niehus Fliese, Stein + Kamin GmbH & Co. KG weist zur Zeit einen Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 13.11.2021)

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Registermeldungen 1

Calendar 14.11.2017
Veränderung

HRA 100706: Niehus Fliese, Stein + Kamin GmbH & Co. KG, Lingen/Ems, Meppener Straße 88, 49808 Lingen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.12.2016 mit Änderung vom 27.04.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 06.12.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 06.12.2016 mit der Niehus Verlege-Service-GmbH & Co. KG mit Sitz in Lingen/Ems (Amtsgericht Osnabrück, HRA 100705) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.