HRB 18127: Nientiedt Münster GmbH, Münster, Ludwig-Wolker Straße 25, 48157 Münster. Neue Firma: Nientied Münster GmbH. Nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 16.07.2019 entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Heinrich Nientied, Münster, * ‒.‒.‒‒, als Inhaber unter der Firma "Heinrich Nientied, Lebensmitteleinzelhandel e.K." mit Niederlassung in Münster (Amtsgericht Münster HRA 4484) betriebenen Unternehmens.
HRB 18127: Nientiedt Münster GmbH, Münster, Ludwig-Wolker Straße 25, 48157 Münster. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.07.2019. Geschäftsanschrift: Ludwig-Wolker Straße 25, 48157 Münster. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Einzelhandels-Supermärkten sowie der Verkauf und Handel mit Waren aller Art. Stammkapital: 25.500,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Nientied, Heinrich, Münster, * ‒.‒.‒‒; Nientied, Jan-Frederik, Münster, * ‒.‒.‒‒, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 16.07.2019 entstanden durch Ausgliederung des von Herrn Heinrich Nientiedt, Münster, * ‒.‒.‒‒, als Inhaber unter der Firma "Heinrich Nientiedt, Lebensmitteleinzelhandel e.K." mit Niederlassung in Münster (Amtsgericht Münster HRA 4484) betriebenen Unternehmens. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.