HRB 8443: Nils Jahn Consulting GmbH, Kronberg im Taunus, Taunusstraße 2, 61476 Kronberg im Taunus. Geschäftsanschrift: Am Hühnerberg 12, 61389 Schmitten. Personenbezogene Daten geändert, nun: Geschäftsführer: Jahn, Nils, Schmitten, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
HRB 8443: Nils Jahn Consulting GmbH, Kronberg im Taunus, Taunusstraße 2, 61476 Kronberg im Taunus. Neuer Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, sowie die beratende und ausführende Tätigkeit im Berich Neukundenaquise, Unternehmensgestaltung und Marketingstrategien. Rechts- und Steuerberatung ist nicht Gegenstand des Unternehmens.
HRB 8443: Nils Jahn Immobilienverwaltung GmbH, Kronberg im Taunus, Taunusstraße 2, 61476 Kronberg im Taunus. Die Gesellschafterversammlung vom 17.08.2017 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 (Firma) sowie 3 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: Nils Jahn Consulting GmbH. Neuer Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Beteiligung an anderen Unternehmen, sowie die beratende und ausführende Tätigkeit im Bereich Neukundenaquise, Unternehmensgestaltung und Marketingstrategien. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Nils Jahn Consulting GmbH mit dem Sitz in Kronberg im Taunus (Amtsgericht Königstein im Taunus HRB 8876) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.