Nolimann GmbH, Tübingen, Bussardweg 3, 72076 Tübingen. Die Eintragung der Abspaltung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Kleindiek Nanotechnik GmbH", Kusterdingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 382441) am 09.05.2011 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
Nolimann GmbH, Tübingen, Bussardweg 3, 72076 Tübingen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 21.03.2011. Geschäftsanschrift: Bussardweg 3, 72076 Tübingen. Gegenstand: die Verwaltung von Vermögen jeglicher Art. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Dr. Kleindiek, Stephan, Tübingen, * ‒.‒.‒‒, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist entstanden infolge Abspaltung von Teilen (Unternehmensteil Lizenzen, Patente und Vermögensverwaltung) aus dem Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Kleindiek Nanotechnik GmbH", Kusterdingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 382441) nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 21.03.2011 und des Versammlungsbeschlusses des übertragenden Rechtsträgers vom 21.03.2011. Die Abspaltung wird erst mit der Eintragung der Abspaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.