HRA 118161:Norbrook Germany B.V. & Co. KG, Hamburg, Kehrwieder 12 c/o Allen & Overy LLP, 20457 Hamburg.Ausgeschieden Persönlich haftender Gesellschafter: Norbrook Holdings B.V., Amsterdam / Niederlande (Niederländisches Handels- und Gesellschaftsregister Nr. 33204983). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter Norbrook Laboratories Limited, Newry, County Down/Irland (Companies House Nr. NI 7665), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
HRA 118161:Norbrook Germany B.V. & Co. KG, Hamburg, Kehrwieder 12 c/o Allen & Overy LLP, 20457 Hamburg.(Alle mit dem Vertrieb von pharmazeutischen Produkten, insbesondere Veterinärprodukten, im Zusammenhang stehenden Geschäfte). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kehrwieder 12 c/o Allen & Overy LLP, 20457 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Norbrook Holdings B.V., Amsterdam / Niederlande (Niederländisches Handels- und Gesellschaftsregister Nr. 33204983). Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Norbrook Germany GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 121026) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 30.09.2014. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.