Norddeutsche Arbeitgebervereinigung Chemischer und Chemienaher Unternehmen e. V., Hannover (Güntherstr. 1, 30519 Hannover). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Allgemeiner Norddeutscher Arbeitgeberverband e.V. am 21.09.2011 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Der Verein ist erloschen.
Norddeutsche Arbeitgebervereinigung Chemischer und Chemienaher Unternehmen e. V., Hannover (Güntherstr. 1, 30519 Hannover). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.06.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 06.06.2011 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 06.06.2011 mit dem Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg VR 5911) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.