Nummer
der
Eintragung |
a) Firma
b) Sitz, Niederlassung, inländische
Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen
c) Gegenstand des Unternehmens |
a) Allgemeine Vertretungsregelung
b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter,
Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte
und besondere Vertretungsbefugnis |
Prokura |
a) Rechtsform, Beginn und Satzung
b) Sonstige Rechtsverhältnisse
c) Kommanditisten, Mitglieder |
a) Tag der Eintragung
b) Bemerkungen |
23 |
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a)
06.05.2024
Eberding
b)
Beteiligt an HRA 208418,
Amtsgericht Oldenburg |
HRA 3250: Nordwest-Medien GmbH & Co. KG, Oldenburg, Wilhelmshavener Heerstraße 260, 26125 Oldenburg. Prokura erloschen: Meiners, Thorben, Oldenburg, * ‒.‒.‒‒.
HRA 3250: Nordwest-Medien GmbH & Co. KG, Oldenburg, Peterstraße 28-34, 26121 Oldenburg. Änderung zur Geschäftsanschrift: Wilhelmshavener Heerstraße 260, 26125 Oldenburg.
HRA 3250: Nordwest-Medien GmbH & Co. KG, Oldenburg, Peterstraße 28-34, 26121 Oldenburg. Gesamtprokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem anderen Prokuristen mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Meiners, Thorben, Oldenburg, * ‒.‒.‒‒.
HRA 3250: Nordwest-Medien GmbH & Co. KG, Oldenburg, Peterstraße 28-34, 26121 Oldenburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.06.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.06.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.06.2017 mit der NW1 TV GmbH mit Sitz in Oldenburg (Amtsgericht Oldenburg HRB 201242) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
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