HRA 114901: O + P Geotechnik GmbH & Co. KG, Hamburg, Mendelssohnstraße 15 F, 22761 Hamburg. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Das Handelsgeschäft ist von dem alleinigen Gesellschafter O + P Geotechnik Verwaltungsges. mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 123182), mit allen Aktiva und Passiva übernommen worden. Eine Liquidation findet nicht statt. Die Firma ist erloschen.
Ochmann + Partner Geotechnik GmbH & Co. KG, Hamburg, Mendelssohnstraße 15 F, 22761 Hamburg. Neue Firma: O + P Geotechnik GmbH & Co. KG.
Ochmann + Partner Geotechnik GmbH & Co. KG, Hamburg, Mendelssohnstraße 15 F, 22761 Hamburg. (Erbringung von Dienstleistungen auf den Fachgebieten Geotechnik, Kampfmittelsuche und Umwelttechnik sowie alle mit den vorstehend bezeichneten Dienstleistungen in Zusammenhang stehenden erlaubnisfreien Geschäfte ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Mendelssohnstraße 15 F, 22761 Hamburg. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafter können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: O + P Geotechnik Verwaltungsges. mbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 123182), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Ochmann + Partner Geotechnik GmbH, Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 49426) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.06.2012. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.