HRA 48763: OB III Berlin 1 GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 20 (MainTor), 60311 Frankfurt am Main. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: OB III Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 82056). Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Das Registerblatt ist geschlossen.
HRA 48763: OB III Berlin 1 GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Neue Mainzer Straße 20 (MainTor), 60311 Frankfurt am Main. (Der Erwerb, das Halten und die Vermietung bzw. die Verpachtung (Verwaltung) von Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland, in Kleinmachnow, Albert-Einstein-Ring 2, 6, 14532 Kleinmachnow, der nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ("KAGB") zulässiger Anlagegegenstand sein kann (die "Liegenschaft"). Vom Gegenstad der Gesellschaft sind zudem der Erwerb solcher Gegenstände und weiterhin solche Geschäfte erfasst, die zur Bewirtschaftung der Liegenschaft im Rahmen einer sinnvollen Vermögensverwaltung erforderlich ist.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Neue Mainzer Straße 20 (MainTor), 60311 Frankfurt am Main. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: OB III Verwaltungs GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 82056), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der DIC Objekt Berlin 1 GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 73822). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.