HRA 46212: OCK GmbH & Co. KG, Eschborn, Schwalbacher Str. 50, 65760 Eschborn. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Niederurseler Allee 8-10, 65760 Eschborn.
OCK GmbH & Co. KG, Eschborn, Myliusstraße 56, 60323 Frankfurt am Main. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Schwalbacher Str. 50, 65760 Eschborn.
OCK GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Myliusstraße 56, 60323 Frankfurt am Main. Neuer Sitz: Eschborn.
OCK GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main, Myliusstraße 56, 60323 Frankfurt am Main. (Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Eventmarketings, Veranstaltungs- und Werbeservice sowie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Publik Relations). Dazu gehören unter anderem die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen, Konferenzen, Vermarktungsveranstaltungen aller Art sowie die Durchflihrung von Projekten im Kommunikations- und Marketingbereich. ). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Myliusstraße 56, 60323 Frankfurt am Main. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftende Gesellschafterin: Event Force GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 89933), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der OCK GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 79550). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 201 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.