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OMICRON-DENTAL-Verwaltungs GmbH, Lindlar (HRB 53575) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Schlosserstr. 1
51789 Lindlar
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 53575
Amtsgericht: Köln
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die OMICRON-DENTAL-Verwaltungs GmbH aus Lindlar war im Handelsregister Köln unter der Nummer HRB 53575 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die OMICRON-DENTAL-Verwaltungs GmbH ihren Standort nicht geändert. Die OMICRON-DENTAL-Verwaltungs GmbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 27.03.2007
Löschung

OMICRON-DENTAL-Verwaltungs GmbH, Lindlar (Schlosserstraße 1, 51789 Lindlar). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden Müller-Dental-Verwaltungs GmbH (nunmehr Müller-Omicron Verwaltungs GmbH) am 21.03.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 27.03.2007
Veränderung

OMICRON-DENTAL-Verwaltungs GmbH, Lindlar (Schlosserstraße 1, 51789 Lindlar). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.01.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers jeweils vom selben Tage mit der Müller-Dental-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Lindlar (Amtsgericht Köln, HRB 53557) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

27.03.2007
Registervorgang

Löschung 21.03.2007