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OMIKRON Computersysteme Vertriebsgesellschaft mbH, Köln (HRB 22595) inaktiv

Firmendaten

Anschrift
Von-Hünefeld-Str. 55
50829 Köln
Frühere Anschriften: 0
Keine frühere Adresse vorhanden
Kontaktmöglichkeit
Telefon: keine Angabe
Fax: keine Angabe
E-Mail: keine Angabe
Webseite: keine Angabe
Netzwerke:
Details zum Unternehmen
Gründung: keine Angabe
Mitarbeiterzahl: keine Angabe
Stammkapital: keine Angabe
Branche: 0 keine Angabe
Register
Registernr.: HRB 22595
Amtsgericht: Köln
Rechtsform: GmbH
Kurzzusammenfassung zum Unternehmen
Die OMIKRON Computersysteme Vertriebsgesellschaft mbH aus Köln war im Handelsregister Köln unter der Nummer HRB 22595 verzeichnet. Nach der Gründung am hat die OMIKRON Computersysteme Vertriebsgesellschaft mbH ihren Standort nicht geändert. Die OMIKRON Computersysteme Vertriebsgesellschaft mbH wies zuletzt 0 Entscheider in der ersten Führungsebene auf (z.B. Geschäftsführer und Prokuristen).
(Letzte Profiländerung: 09.05.2020)

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Registermeldungen 2

Calendar 09.05.2007
Löschung

OMIKRON Computersysteme Vertriebsgesellschaft mbH, Köln (von Hünefeld Straße 55, 50829 Köln). Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden OMIKRON Systemhaus Gesellschaft für Informations- und Kommunikationssysteme Verwaltung mbH am 04.05.2007 eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG.

Calendar 09.05.2007
Veränderung

OMIKRON Computersysteme Vertriebsgesellschaft mbH, Köln (von Hünefeld Straße 55, 50829 Köln). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.03.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.03.2007 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 23.03.2007 mit der OMIKRON Systemhaus Gesellschaft für Informations- und Kommunikationssysteme Verwaltung mbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 26952) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Historie 1

09.05.2007
Registervorgang

Löschung 04.05.2007